Zur Frage der Haftung eines Berufssportlers für von ihm verursachte Verletzungen eines Gegenspielers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012 – 4 U 256/11

Berufssportler verrichten während des Spiels eine betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.v. § 106 Abs. 3 SGB VII. Ein Berufssportler haftet deshalb für Personenschäden die er einem anderen Berufssportler während des Spiels zugefügt, nach §§ 106 Abs. 3, 105 Abs. 1 SGB VII nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2011 – 5 O 305/10 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist – ebenso wie das angefochtene Urteil – vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger fordert Schmerzensgeld wegen Verletzungen, die er sich bei einem Eishockeyspiel der 2. Bundesliga nach Körperkontakt mit dem Beklagten zugezogen hat. Auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche seien gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Der Wettkampf im Berufssport stelle eine betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschriften dar. Deshalb hafte der Beklagte nur bei vorsätzlicher Schädigung. Vorsatz liege jedoch nicht vor. Zwar habe der Beklagte den Kläger regelwidrig von schräg hinten angefahren und in Richtung der Bande gestoßen („Bandencheck“); es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass er seinen Spielgegner ernsthaft körperlich habe verletzen wollen. Anhaltspunkte hierfür ergäben sich weder aus der Videoaufnahme der Spielszene noch aus den Angaben der vernommenen Zeugen (Linien- und Schiedsrichter); vielmehr spreche beides für einen „üblichen“ Regelverstoß.

3

Mit seiner Berufung rügt der Kläger fehlerhafte Feststellungen und Rechtsfehler. Das sozialgesetzliche Haftungsprivileg komme im Wettkampfsport nicht zur Anwendung. Von einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ könne wegen der objektiven Gegnerschaft der beteiligten Mannschaften nicht die Rede sein. Infolgedessen müsse der Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB für die Folgen seines schweren Regelverstoßes einstehen. Zudem habe der Beklagte seinen Körperangriff auch mit Körperverletzungsvorsatz ausgeführt. Zum Beweis dieser Tatsache hätte das Landgericht die Videoaufnahme von einem Sachverständigen in Einzelbilder auflösen lassen müssen.

4

Von einer weiteren Darstellung wird abgesehen, §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO.

II.

5

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage aufgrund bindender Feststellungen ohne Rechtsfehler abgewiesen.

6

Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB stehen dem Kläger nicht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob seine Sportverletzung nach allgemeinen Grundsätzen zu einer deliktischen Haftung des Beklagten führen würde (vgl. BGH NJW 2008, 1591). Denn die Haftung ist nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII durch das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt.

1.

7

Nach § 105 Abs. 1 SGB VII haften Arbeitnehmer, die einen Arbeitskollegen im Betrieb verletzen, nur bei Vorsatz. Hierdurch soll einerseits eine doppelte Inanspruchnahme des Arbeitgebers – durch Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung und Regressansprüche des Schädigers wegen gefahrgeneigter Arbeit – verhindert werden; andererseits geht es darum, Schadensersatzstreitigkeiten zwischen Betriebsangehörigen zu vermeiden (vgl. Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, Rn. 2 zu § 105 SGB VII). Einem vergleichbaren Normzweck dient § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII. Die Vorschrift erstreckt das Haftungsprivileg auf Angehörige verschiedener Betriebe, wenn es auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ zu Personenschäden kommt. Auch hier sollen die beteiligten Arbeitgeber vor dem Regress ihrer Arbeitnehmer geschützt werden; außerdem geht es um die Wahrung des Friedens zwischen Arbeitnehmern kooperierender Betriebe, soweit sie in einer Gefahrengemeinschaft verbunden sind. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte orientiert sich an diesem Normzweck und ist tätigkeitsbezogen-funktional zu verstehen. Erforderlich ist weder ein gemeinsamer Zweck der beteiligten Unternehmen noch die Unterhaltung einer Betriebsstätte in gemeinsamer Organisation und Verantwortung. Vielmehr erfasst § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch gemeinsames Tun erfolgt (vgl. BGHZ 145, 331; Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann a.a.O. Rn. 10 zu § 106 SGB VII).

2.

8

Nach dieser Maßgabe hat das Landgericht § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zutreffend angewendet (vgl. Leube, Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfällen im Berufssport, VersR 2008, 880).

a)

9

Die Spielverletzung des Klägers steht in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Berufssportler. Es handelt sich mithin um einen Arbeitsunfall i.S. des § 8 SGB VII (Leube a.a.O. Rn. 881); als solchen hat die Berufsgenossenschaft des Klägers den Vorfall auch anerkannt. Zudem waren Kläger und Beklagte anlässlich ihres Wettkampfs auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im oben erläuterten Sinne tätig. Auf den gegenläufigen Zweck ihres Gegeneinander-Spiels kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass beide Mannschaften nach gemeinsamen Spielregeln zusammenwirken und sich gegenseitig in besonderer Weise ergänzen, weil der Wettkampf nur im Miteinander möglich ist. Zudem liegt der typische Fall einer Gefahrengemeinschaft vor. Denn jeder Spieler beider Mannschaften ist in gleicher Weise, sei es als Verletzter oder als Schädiger, den Verletzungsrisiken des Spiels ausgesetzt (vgl. Leube a.a.O. 882). Normzweckerwägungen sprechen deshalb deutlich für eine Anwendung des Haftungsprivilegs im Berufssport: Jeder verletzte Spieler ist materiell durch seine Berufsgenossenschaft abgesichert; Schmerzensgeldprozesse zwischen Spielern gegnerischer Mannschaften könnten das friedliche Zusammenspiel für die Zukunft erheblich beeinträchtigen. Auch der Gesichtspunkt der Generalprävention fordert außerhalb der Vorsatzfälle keine unmittelbare Haftung des Schädigers gegenüber dem Verletzten. Grob fahrlässige Regelverstöße führen – neben Disziplinarmaßnahmen – zu einem Regress des Sozialversicherungsträgers beim Schädiger, § 110 Abs. 1 SGB VII. Dieser Regress hat präventive und erzieherische Funktion (vgl. BGHZ 75, 328).

b)

10

Der Beklagte hat den Versicherungsfall nicht i.S. des § 105 Abs. 1 SGB VII vorsätzlich herbeigeführt. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte bei seiner Aktion den Eintritt ernsthafter Verletzungsfolgen in Kauf genommen hätte (vgl. BGHZ 154, 11). Die Feststellungen des Landgerichts zu diesem Punkt binden das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO; auch ihre rechtliche Bewertung begegnet keinen Bedenken. Schon die eigene Unfallbeschreibung des Klägers spricht eher gegen einen Körperverletzungsvorsatz. Ihr zufolge verfolgte der Beklagte den Kläger in unmittelbaren Kampf um den Puck quer über das Feld, um ihn daran zu hindern, den Puck, den der Kläger zuvor mit einem Schlagschuss hinter dem Tor der gegnerischen Mannschaft gegen die Bande geschossen hatte, beim Zurücklaufen an der Bande wieder aufzunehmen (vgl. Skizze des Klägers Anlagenheft K). Wie die Videoaufnahme der Szene zeigt, war der Beklagte dem Kläger hierbei dicht auf den Fersen. Der Angriff erfolgte also weder grundlos, noch überraschend, sondern aus dem Spiel heraus; grundsätzlich durfte der Beklagte den Kläger auch ohne Schläger mit dem Ziel angreifen, den Puck mit der Hand wegzuschieben (vgl. Anlage B 2, Spielregel Nr. 490a). Indem er den Kläger im Eifer dieser Aktion geschubst und kurz vor der Bande zu Fall gebracht hat, verstieß er zwar gegen Regel Nr. 522; ein hinreichendes Indiz für einen Verletzungsvorsatz liegt hierin jedoch nicht. Auch den Angaben der vernommenen Zeugen und der Videoaufnahme von der Spielszene lassen sich entsprechende Indizien nicht entnehmen.

11

Anlass für eine Neufeststellung besteht nicht. Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, die Videosequenz von einem Sachverständigen in Einzelaufnahmen zerlegen zu lassen. Der Kläger legt nicht dar, welche konkrete äußere Tatsache – über den bereits festgestellten Ablauf der Szene hinaus – durch eine derartige Beweisaufnahme erwiesen werden soll; deshalb lässt sich nach seinem Vortrag auch nicht beurteilen, ob etwa neu zu beobachtende Details den Schluss auf Vorsatz als innerer Tatsache zulassen. Die Einholung des beantragten Gutachtens wäre mithin ein nicht zulässiger Ausforschungsbeweis.

III.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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